Wer kann für den Kirchenvorstand kandidieren – und wo setzt § 4 der Kirchengemeindewahlordnung Grenzen?
Die Wahlordnung für die Kirchengemeinden (KGWO) legt fest, dass nur Menschen in den Kirchenvorstand gewählt werden können, die „sich weder kirchenfeindlich verhalten noch extremistische, antisemitische, rassistische oder sonst menschenverachtende Positionen vertreten oder in Organisationen Mitglied sind oder sich betätigen, die entsprechende Positionen vertreten.“ (KGWO § 4, Absatz 1.3)
Was bedeutet das in der Praxis, wie ist diese Bestimmung umzusetzen? Wie lassen sich kirchenfeindliches Verhalten und menschenfeindliche Positionen im Sinne des § 4 einordnen? Welche Orientierung bietet die Regelung für die Suche nach Kandidierenden? Und wie können Kirchengemeinden im Zweifelsfall verantwortungsvoll handeln?
In dieser ZOOM-Fortbildung mit Nicole Nestler (Fachstelle Gesellschaftliche Verantwortung) und Carsten Stork (Leiter der Dekanatsgeschäftsstelle) werden wir diese und alle weiteren Fragen dazu, die sich in Ihren Gemeinden ergeben, besprechen.
Wir bieten diesen ZOOM an zwei Terminen an, heute und am 7. September.
Anmeldung an
petra.debus@ekhn.de. Der ZOOM-Link wird Ihnen nach der Anmeldung zugeschickt. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenfrei.
Unabhängig von diesem Angebot können Sie sich bei individuellen Fragen dazu auch direkt an Frau Nestler wenden:
nicole.nestler@ekhn.de